Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ahc medical support GmbH, Zur Marienhöhe 3, D-93161 Sinzing,
Telefon: 0800 / 66 11 770, Telefax: 0800 / 66 11 776,
Geschäftsführer der ahc medical support GmbH: Roland Weiß, AG Regensburg HRB 15446,
EU-USt-Ident.-Nr. DE131836112
§ 1 Geltungsbereich
1. Unser Angebot ist ausschließlich für den gewerblichen Bereich bestimmt. Verbraucherverträge
werden demgemäß von uns nicht abgeschlossen.
2. Sämtliche unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage
dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Käufer erklärt mit Annahme dieser
Geschäftsbedingungen, dass er sich diesen unter Ausschluss seiner eigenen Geschäftsbedingungen
unterwirft.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
4. Für Internetverträge wird vereinbart, dass der Käufer auf die Erfüllung der Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr, soweit nach den Vorschriften des BGB zulässig, verzichtet.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angaben in unseren Angeboten sind mit größter Sorgfalt zusammengestellt worden. Dennoch
lassen sich bei der Vielzahl der Daten Fehler und Irrtümer nicht ausschließen. Technische
Änderungen und Sortimentsänderungen behalten wir uns vor. Ebenso übernehmen wir keine Haftung
bei Druckfehlern.
2. Der Käufer fragt auf Grundlage unserer in Print- und Online-Katalogen befindlichen
Produktauslagen die Lieferung bestimmter Produkte an, woraufhin wir ihm ein entsprechendes
Angebot unterbreiten. Diese Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Tätigt der Käufer daraufhin
eine konkrete Bestellung und bestätigen wir diese im Wege der Übersendung einer entsprechenden
Auftragsbestätigung, welche mindestens in Textform zu erfolgen hat, so kommt zwischen ihm und uns
ein rechtsverbindlicher Vertrag zu den von uns in der Auftragsbestätigung niedergelegten
Bedingungen zustande, sofern der Kunde diesem nicht unverzüglich mindestens unter Wahrung der
Textform widerspricht.
Der Übermittlung einer Auftragsbestätigung steht es gleich, wenn wir die Bestellung des Käufers
kurzfristig zu den in unserem unverbindlichen Angebot niedergelegten Bedingungen an ihn ausliefern.
3. Sollte ein bestimmter Artikel nach Vertragsschluss nicht mehr, nicht mehr in der vom Käufer
bestellten Menge oder aber nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen lieferbar sein, so sind wir
berechtigt, dem Käufer im Einzelfall qualitativ und preislich gleichwertige Artikel (Ersatzartikel)
zuzusenden, wenn und soweit diese dem Käufer unter Berücksichtigung sämtlicher im Einzelfall
wechselseitig bestehenden Interessen zumutbar sind. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Lieferung
von qualitativ und preislich gleichwertigen Ersatzartikeln besteht indes nicht.
§ 3 Preise und Zahlungen
1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung, sofern eine solche verschickt wurde,
angeführten Preise. Anderenfalls gelten die in unserem unverbindlichen Angebot mitgeteilten Preise.
2. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes, mindestens in Textform, vereinbart wurde,
verstehen sich sämtliche dem Käufer mitgeteilten und der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten
Preise netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ab Werk zzgl. Versand und Verpackung.
3. Preisänderungen und Irrtümer in unseren unverbindlichen Angeboten bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Ebenso verlieren sämtliche Angaben in früheren Auflagen unseres Kataloges mit
Erscheinen des neuen Katalogs ihre Gültigkeit.
4. Ab einem Netto-Bestellwert von € 250,- erfolgt die Lieferung frei Haus durch unseren
Lieferschnelldienst. Bei Bestellung unter € 250,- wird eine Abwicklungspauschale von € 6,50 netto
erhoben. Ausgenommen von vorstehender Regelung sind sperrige und schwere Güter (wie Liegen,
Möbel, Ausstattungsgegenstände, Geräte aller Art usw.), hier behalten wir uns Aufschläge für
Transportkosten vor.
5. Wir behalten uns vor, insbesondere bei hohen Bestellwerten vor Ausführung der Bestellung eine
angemessene Anzahlung zu verlangen.
6. Soweit nicht ausnahmsweise mindestens in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind unsere
Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und fällig.
7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von
Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und der Betrag auf
unseren Konten gutgeschrieben ist.
8. Die Möglichkeit eines Skontoabzuges besteht nur, soweit dies im Vorfeld explizit, mindestens in
Textform vereinbart worden ist.
9 . Bei Zahlungsverzug werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von € 5,- netto für die erste Mahnung
und € 12,- für die zweite Mahnung zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist sind Forderungen darüber hinaus in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Kommt der Kunde
mit einer Forderung in Verzug, so ist die gesamte Restforderung darüber hinaus sofort zur Zahlung
fällig.
§ 4 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung
1. Soweit der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, ist er nur dann berechtigt, gegen unsere
Zahlungsansprüche mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen Gegenforderungen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn und soweit der Bestand seiner Gegenforderung
unbestritten, rechtskräftig festgestellt worden oder aber entscheidungsreif ist.
2. Soweit der Käufer kein Kaufmann ist, ist die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen uns,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, wenn wir der Abtretung nicht ausdrücklich
schriftlich zustimmen. Hierzu verpflichten wir uns, wenn und soweit der Neugläubiger im Zeitpunkt der
Offenlegung der Zession uns gegenüber rechtsverbindlich erklärt, uns für den Fall einer irrtümlichen
Zahlung an den Käufer und Altgläubiger von einer Inanspruchnahme freizustellen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen
1. Sämtliche dem Käufer mitgeteilten Liefertermine und Lieferfristen, gleich ob solche lediglich als
voraussichtlich mitgeteilt oder aber im Einzelfall verbindlich zugesagt worden sind, verstehen sich als
bei uns abgehend.
2. Soweit kein Liefertermin, sondern lediglich eine Lieferfrist mitgeteilt oder vereinbart wurde, beginnt
diese erst, wenn und soweit der Käufer seinerseits sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere für die vollständige und fristgerechte
Leistung individuell vereinbarter Anzahlungen durch den Käufer.
3. Der Käufer hat das Recht, uns nach Ablauf von vier Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist mindestens in Textform
aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
4. Soweit die Lieferung aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse (bspw. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Produktbeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung,
Mangel an Arbeitskräften oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten),
welche nicht von uns zu vertreten sind, erheblich verzögert oder wesentlich erschwert wird, verlängern
sich die Liefer- / Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer im Einzelfall
angemessenen Anlauffrist. Gleiches gilt für den Fall einer nicht rechtzeitig erfolgenden
Selbstbelieferung an uns durch den jeweiligen Lieferanten. Die Rechte des Käufers richten sich in
diesem Falle nach § 6 Ziff.3 dieser AGB.
5. Wir sind zur Vornahme von Teilleistungen bzw. Teillieferungen berechtigt. Das Recht des Käufers,
im Falle einer auch nach Fristsetzung pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom
Vertrag insgesamt zurückzutreten, soweit dieser an der erfolgten Teilleistung kein Interesse hat, bleibt
hiervon unberührt.
§ 6 Auflösende Bedingung, Rücktritt vom Vertrag
1. Wir sind selbst nicht Hersteller der von uns vertriebenen Produkte. Der Vertrag steht deshalb unter
der auflösenden Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Diese tritt allerdings nur ein, soweit es sich hierbei um ein nicht nur vorübergehendes
Leistungshindernis handelt und die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
2. Ist die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers nicht mehr gegeben oder entstehen
berechtigte Zweifel hieran oder verstößt der Käufer in nicht unerheblichem Maße gegen seine
Vertragspflichten, so sind wir berechtigt vom Vertrag insgesamt oder zum Teil zurückzutreten, es sei
denn, der Käufer leistet eine angemessene Vorauszahlung.
3. Im Falle einer Verschiebung der Liefer- bzw. Leistungstermine und –fristen aufgrund von
Hindernissen vorübergehender Dauer, welche wir nicht zu vertreten haben, ist der Käufer berechtigt,
durch Erklärung, welche mindestens in Textform zu erfolgen hat, vom Vertrag zurückzutreten, soweit
er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist und ihm infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung nicht zuzumuten ist.§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleibt die
gelieferte Ware in unserem Alleineigentum.
2. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu
veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer zur Sicherung
unserer Ansprüche hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes
(einschließlich der ges. USt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung
befugt. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer -, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Soweit dem Käufer
infolge einer Beschädigung oder des Untergangs der Vorbehaltsware Ansprüche gegen
schadensverursachende Dritte oder Versicherungen entstehen sollten, werden diese hiermit zur
Sicherung unserer Ansprüche im Voraus an uns abgetreten. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der
Käufer weiterhin zur Einziehung befugt. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Wir sind verpflichtet, die uns nach Ziff.2 bis 3 zur Sicherung unserer Ansprüche abgetretenen
Forderungen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten.
5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des
Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die
Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns
vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das
Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu
den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge
der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns
anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so
entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
§ 8 Versand, Gefahrübergang
1. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, erfolgt die Lieferung auf Kosten und
Gefahr des Käufers. Etwaige Transportschäden können in diesem Fall nur beim Transporteur (Post,
Bahn, Spediteur usw.) geltend gemacht werden.
2. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Sendung dem Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dem Käufer steht es frei, uns einen
Transporteur zu benennen. Wird vom Käufer kein Transporteur benannt, so sind wir berechtigt, einen
Transporteur nach eigenem Ermessen zu beauftragen. Sollten die dabei entstehenden
Transportkosten höher sein als bei anderen Transportunternehmen, so hat der Käufer auch den
insoweit entstehenden Mehrbetrag zu tragen.
3. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist ausschließlich der Käufer für die
Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über die Einfuhr, den Transport und die
bestimmungsgemäße Verwendung der Waren verantwortlich, wenn und soweit nicht im Einzelfall
ausdrücklich etwas anderes mindestens in Textform vereinbart worden ist.
4. Soweit der Umfang der vom Käufer getätigten Bestellung den Versand unserer Produkte auf
Paletten erforderlich macht, wird hiermit die Lieferung auf verkehrsüblichen EURO-Paletten mittlerer
Art und Güte vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die hierbei
verwendeten Paletten an uns zurückzugeben oder die Paletten gegen andere Paletten, welche den
von uns verwendeten Paletten in Art und Güte jedoch mindestens entsprechen müssen, zu tauschen.
Soweit der Kunde die im Rahmen des Versandes verwendeten Paletten nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgibt bzw. nicht oder nur gegen Paletten tauscht, welche eine
schlechtere als die von uns verwendete Qualität aufweisen, so ist er zum Schadensersatz in Höhe von
pauschal 12,00 € zzgl. gesetzl. USt. (bei Verbrauchern: 14,28 € brutto) je EURO-Palette verpflichtet.
Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich
vorbehalten. Ebenso hat der Käufer das Recht, den Nachweis zu führen, dass uns tatsächlich
überhaupt kein bzw. ein gegenüber der vorstehenden Schadenspauschale wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden sei.
5. Sofern nichts anderes mindestens in Textform vereinbart ist, erfolgt der Versand an die im Rahmen
der Auftragserteilung angegebene Adresse des Käufers.
6. Der Besteller ist für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr,
Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich, sofern im Einzelfall nicht anders
vereinbart.
§ 9 Rücksendung, Retouren
Bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgegeben werden.
§ 10 Mängel, Haftung
1. Soweit Gegenstand des Vertrages die Kühl- und Verfallswaren sind, ist die Haltbarkeit der
einzelnen Waren vom Käufer bei uns anzufragen oder unserem Katalog bzw. den gelieferten
Produkten zu entnehmen. Die von uns genannte Haltbarkeitsdauer gilt nur bei sachgemäßer
Lagerung.
2. Soweit der Käufer kein Verbraucher ist, sind uns Mängel nach Eingang der Ware beim Käufer nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mindestens in Textform anzuzeigen:
a. Soweit der Käufer kein Kaufmann ist, gelten dabei folgende Fristen:
aa. Soweit der Auftrag die Lieferung von Kühl- und Verfallswaren zum Gegenstand hat,
müssen Mängelrügen unverzüglich nach Empfang der Ware erhoben werden.
bb. Im Übrigen sind uns offene Mängel binnen einer Frist von 10 Tagen nach Empfang
der Ware, versteckte Mängel binnen einer Frist von 10 Tagen ab ihrer Entdeckung,
spätestens jedoch binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
anzuzeigen.
b. Ziff.2 Buchst. a. findet keine Anwendung, soweit der Käufer den Bestimmungen des HGB
unterliegt. In diesem Fall bemisst sich die Wirksamkeit einer Mängelrüge ausschließlich nach
§ 377 HGB.
3. Im Falle von Beanstandungen i.S.v. Ziff.2 ist der Käufer verpflichtet, uns mindestens 10% der Ware
aus der beanstandeten Lieferung zur Prüfung vorzulegen.
4. Soweit der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist und er für den Fall des Vorliegens eines von uns
zu vertretenden Mangels fristgerecht Mängelrüge erhoben hat, besteht abweichend von § 439 Abs.1
BGB nach unserer Wahl ein Anspruch des Käufers auf Nachbesserung oder Nachlieferung.
Schlägt auch eine zweimalige Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner
Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
5. Die Sachmängelgewährleistung ist ausgeschlossen,
a. soweit der Käufer die Kaufmannseigenschaft besitzt und Vertragsgegenstand ausdrücklich
die Lieferung von Partieware ist oder
b. soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Ware „zweiter Wahl“ oder „mit kleinen Fehlern“
ist und die Ware trotz ihrer Fehler für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im
Ganzen noch brauchbar ist.
6. Kein Sachmangel liegt vor bei produktionstechnisch bedingten Über- bzw. Unterfüllungen, bei nur
unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Kein Mangel liegt vor, soweit die vorgenommene Produktkennzeichnung im Einzelfall nicht den
Erfordernissen entsprechen sollte, welche hinsichtlich der Art und Weise, auf welche der Käufer
beabsichtigt, unsere Produkte in Verkehr zu bringen, bestehen, und uns der Käufer hierauf nicht
bereits im Rahmen der Bestellung mindestens in Textform explizit hingewiesen hat.
8. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt
sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung
kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer
neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen,
soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund
des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar
sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
9. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsund/
oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10. Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei
diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Schadensersatzansprüche wegen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 11 Verjährung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
1. Für Mängel, die ausschließlich auf die Verderblichkeit der Ware zurückzuführen sind, verjähren die
Gewährleistungsansprüche entsprechend der Haltbarkeitsdauer der Produkte.
2. Soweit der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist und es sich nicht um Ansprüche handelt,
• welche wegen eines Mangels im Fall der §§ 474, 475 Abs.2 BGB bestehen oder
• welche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.2 und des § 634a Abs.1 Nr.2
BGB bestehen oder
• welche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen
Vertreter bzw. unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder
• welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person
herrühren oder
• welche das Recht des Käufers zum Inhalt haben, sich aufgrund einer von uns zu vertretenden
Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen,
verjähren alle Ansprüche aus dem mit dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis mit Ablauf eines
Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 203 ff BGB zur
Hemmung, Unterbrechung sowie zum Neubeginn der Verjährung werden hierdurch ausdrücklich nicht
ausgeschlossen.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen aus und im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Sinzing, sofern die
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
§ 14 Anwendbares Recht
Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten
und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Benennung der Aufsichtsbehörde nach § 5 TMG
Aufsichtsbehörde nach MPG
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Telefon: +49 (0)921 604-0
Fax: +49 (0)921 604-1258